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§ 21 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Landesrecht Thüringen

ZWEITER TEIL – Gleichstellungsbeauftragte

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGleichG
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürGleichG – Rechte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. März 2013 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49).

(1) Die Gleichstellungsbeauftragten haben das Recht, beim Dienstvorgesetzten eigene Vorlagen einzubringen, soweit es ihren Tätigkeitsbereich betrifft.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragten haben das Recht zur Einsicht in Vorlagen, die in die Beschlussorgane der Gemeinden und Landkreise oder deren Ausschüsse eingebracht werden und zur Stellungnahme, soweit diese in ihren direkten Tätigkeitsbereich fallen. Hierfür sind sie rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, und es sind ihnen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragten arbeiten mit den Fachabteilungen der Dienststellen zusammen und werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von diesen fachlich unterstützt.

(4) Den Gleichstellungsbeauftragten ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben im jeweiligen Haushalt ein ihrer Verantwortung entsprechender eigener Etat zur Verfügung zu stellen.