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§ 21 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürBPBahnG – Anordnung der Einstellung und Beseitigung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Einstellung des Baus oder des Betriebs einer Bergbahn anordnen, wenn und solange die für den Bau und Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Beseitigung der Anlage einer Bergbahn anordnen, soweit sie entgegen den hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen gebaut oder geändert wurden. Die Beseitigung kann auch angeordnet werden, wenn die Genehmigung oder Zustimmung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist und durch die Anlage die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder das Landschaftsbild beeinträchtigt werden. Das Gleiche gilt für Bergbahnen, deren Betrieb dauerhaft eingestellt wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach den Absätzen 1 oder 2 nur erlassen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.