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§ 21 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Zu § 17 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 TabStV – Ausfuhr unter Steueraussetzung (1)

(1) Für Tabakwaren, die unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden sollen, gilt § 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 bis 4, für Tabakwaren, die unmittelbar ausgeführt werden sollen, gilt § 17 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 entsprechend. Die Ausgangszollstelle bestätigt die Ausfuhr auf dem Rückschein. Diesen hat der Versender zu seinen Anschreibungen zu nehmen.

(2) Werden Tabakwaren von der Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einer Luftverkehrsgesellschaft im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen, gelten sie, vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen, mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. Erfolgt eine Änderung des Beförderungsvertrages mit der Folge, dass die Beförderung innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes endet, erteilt die Ausgangszollstelle (Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG). Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung) die Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, dass die Tabakwaren im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfasst werden. Sie benachrichtigt unmittelbar die Ausfuhrzollstelle.

(3) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 3 die Tabakwaren in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann den Inhaber des Steuerlagers unter bestimmten Bedingungen und Auflagen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263).