§ 21 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Gerichtsstand
§ 21 StPO – Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
Zu § 21: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).