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§ 21 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

II. – Besondere Vorschriften für Sparkassen bei Aufnahme von Genussrechtskapital oder bei stiller Beteiligung Privater → 1. – Sparkassen mit Genussrechtskapital

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 19.07.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 21 SpkG – Aufnahme von Genussrechtskapital

(1) 1Der Sparkasse kann in der Satzung gestattet werden, vom Träger, von der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts Genussrechtskapital nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen aufzunehmen. 2Bei der Erstausgabe der Genussrechte müssen die privaten Erwerber ihren Wohnsitz oder Sitz grundsätzlich im Geschäftsbereich der Sparkasse haben. 3Sparkassen, Kreditinstitute der Sparkassenorganisation sowie der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen und Gesellschaften des privaten Rechts, an denen diese mit mehr als fünfundzwanzig vom Hundert beteiligt sind, sind als Kapitalgeber ausgeschlossen.

(2) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals darf die nach dem Gesetz über das Kreditwesen jeweils zulässige Obergrenze, bis zu der es dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen ist, nicht übersteigen.