Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Verfassung der Sparkassen → 2. – Kreditausschuss

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 21 SpG – Aufgaben, Beschlussfassung

(1) Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und über die Zustimmung zur Gewährung von Organkrediten im Sinne von § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen.

(2) Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, jedoch nicht weniger als drei Mitglieder, anwesend und stimmberechtigt sind. Der Kreditausschuss stimmt offen ab. Im Übrigen gelten § 14 Abs. 3 Satz 3 und § 20 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend.