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§ 21 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 21 SchulG M-V – Die gymnasiale Oberstufe

(1) Die gymnasiale Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufe 10 als Einführungsphase sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12 als Qualifikationsphase. Die Jahrgangsstufe 10 des Sekundarbereiches I nimmt im gymnasialen Bildungsgang eine Doppelfunktion als letzter Schuljahrgang des Sekundarbereiches I und als erster Schuljahrgang der gymnasialen Oberstufe wahr. Der Unterricht findet in einer Kombination von Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht statt, der eine gemeinsame Grundbildung und individuelle Vertiefung in Schwerpunktbereichen ermöglicht und mit der zentralen Abiturprüfung abschließt.

(2) Die Durchführung des für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts und die Kontinuität des Unterrichtsangebots haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebots.

(3) Nach erfolgreichem Abschluss der Qualifikationsphase wird die allgemeine Hochschulreife aufgrund einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus der Abiturprüfung und den Leistungen in der Qualifikationsphase zusammensetzt. In der Qualifikationsphase kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Mit der Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erreicht die Schülerin oder der Schüler einen Abschluss, der der Mittleren Reife gleichwertig ist.

(4) Zur Gewährleistung der Unterrichtsversorgung können gymnasiale Oberstufen verschiedener Schulen durch Entscheidung der zuständigen Schulbehörde organisatorisch verbunden oder zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.

(5) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die bei der Einrichtung und Wahl der Unterrichtsfächer einzuhaltenden Bedingungen und Verfahren sowie Bezeichnung, Art und Umfang der verbindlichen Unterrichtsfächer und ihr Verhältnis zueinander,

  2. 2.

    die inhaltlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Unterrichtsfächer,

  3. 3.

    die Art und Zahl der Leistungsnachweise,

  4. 4.

    das Prüfungsverfahren,

  5. 5.

    die Berechnung der Gesamtqualifikation,

  6. 6.

    den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

zu regeln.

Dabei sind besonders die Voraussetzungen für die Anerkennung der Fachhochschulreife sowie der Allgemeinen Hochschulreife außerhalb des Landes zu berücksichtigen.