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§ 21 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufbau der Schule → Abschnitt III – Sekundarstufe I

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 SchulG – Allgemeines

(1) Die Sekundarstufe I endet mit Abschlüssen. Abschlüsse sind

  1. 1.

    die Berufsbildungsreife,

  2. 2.

    die erweiterte Berufsbildungsreife und

  3. 3.

    der mittlere Schulabschluss.

(2) Die erweiterte Berufsbildungsreife und der mittlere Schulabschluss werden in einem Abschlussverfahren erworben. Sie setzen sich aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und einer Prüfung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache zusammen.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden am Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 10 die erweiterte Berufsbildungsreife und der mittlere Schulabschluss ausschließlich auf Grund der schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 erworben.