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§ 21 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 2. Abschnitt – Schulleitung, Lehrkräftekonferenzen und Schulkonferenz

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 SchoG – Schulleiterinnen und Schulleiter

(1) Für jede Schule wird eine Schulleiterin oder ein Schulleiter bestellt. Falls mehrere Schulen gemäß § 9 Abs. 3 zusammenarbeiten, kann für diese Schulen eine gemeinsame Schulleiterin oder ein gemeinsamer Schulleiter bestellt werden.

(2) Schulleiterin oder Schulleiter kann nur werden, wer nach seiner Eignung und beruflichen Erfahrung die an die Befähigung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters zu stellenden Anforderungen erfüllt.

(3) Die Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen, deren Träger Gemeinden, Gemeindeverbände oder Schulverbände sind, werden im Benehmen mit dem Schulträger bestellt.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen der Gesetze nach den Weisungen der Schulaufsichtsbehörde und in enger Zusammenarbeit mit den unter Vorsitz der Schulleitung stehenden zuständigen Konferenzen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Schule ihren Unterrichts- und Erziehungsauftrag erfüllt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist grundsätzlich zugleich Lehrkraft an der von ihr oder ihm geleiteten Schule.

Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.

(5) Erhält die Schulleiterin oder der Schulleiter davon Kenntnis, dass gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des leiblichen, geistigen oder seelischen Wohls einer Schülerin oder eines Schülers bestehen, findet § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Anwendung.

(6) Gegenüber Schülerinnen und Schülern, von denen eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der anderen Schülerinnen und Schüler oder der Lehrkräfte ausgeht, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die zur Abwehr erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Ein Verbot des Schulbesuchs bis auf Weiteres kann nur erfolgen, wenn die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter fordert unverzüglich die Vorlage einer schul- oder amtsärztlichen Stellungnahme darüber, ob die Gefährdung durch die Schülerin oder den Schüler fortbesteht; unter Würdigung der schul- oder amtsärztlichen Stellungnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter erneut über die Erforderlichkeit der Fortdauer des Verbots; § 13 Absatz 1 des Schulpflichtgesetzes bleibt unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die ergriffenen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Polizei ist unverzüglich über die Gefahrenlage in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten, die Schulaufsichtsbehörde und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind unverzüglich zu informieren.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für Privatschulen entsprechend.