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§ 21 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 SchO – Persönliches Erscheinen, Vertretung von Minderjährigen, Beistände

(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Bei Handelsgesellschaften sowie juristischen Personen reicht es aus, wenn eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter, die oder der der Gesellschaft oder der juristischen Person angehört, persönlich erscheint.

(2) Eltern können sich als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder auf Grund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.

(3) Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren eines Beistands bedienen. In der Schlichtungsverhandlung darf ein Beistand nur dann zurückgewiesen werden, wenn dieser durch sein Verhalten die Verhandlung nachhaltig stört und dadurch die Einigungsbemühungen vereitelt oder wesentlich erschwert. Nicht zurückgewiesen werden dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Beistände von Personen, die

  1. 1.

    nicht lesen und schreiben können,

  2. 2.

    der deutschen Sprache nicht mächtig sind oder

  3. 3.

    blind, taub, stumm oder taubstumm sind.