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§ 21 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 7 Nr. 2 (abstrakte Normenkontrolle)

Titel: Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 SächsVerfGHG – Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag der Staatsregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages gemäß Artikel 81 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist nur zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht

  1. 1.

    wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Der Antrag der Staatsregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages gemäß Artikel 81 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist nur zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht für nichtig hält oder

  2. 2.

    für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Bundes oder des Landes das Recht als unvereinbar mit der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht angewendet hat.