§ 21 SächsStatG
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Landesrecht Sachsen
§ 21 SächsStatG – Strafvorschrift
Wer Einzelangaben aus Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistiken untereinander oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, um dadurch einen Personen-, Unternehmensbetriebs- oder Arbeitsstättenbezug außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landes-, Kommunal- oder Geschäftsstatistik anordnenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.