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§ 21 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Geschützte Teile von Natur und Landschaft; Biotopverbund

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 21 SächsNatSchG – Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 BNatSchG)

(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind:

  1. 1.

    magere Frisch- und Bergwiesen,

  2. 2.

    höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume,

  3. 3.

    Serpentinitfelsfluren,

  4. 4.

    Streuobstwiesen, Stollen früherer Bergwerke sowie in der freien Landschaft befindliche Steinrücken, Hohlwege und Trockenmauern.

(2) Abweichend von § 30 Abs. 2 und 3 BNatSchG bleibt die Zulässigkeit des Felskletterns an Klettergipfeln im Sächsischen Elbsandsteingebirge, im Zittauer Gebirge, im Erzgebirge und im Steinicht in biotopschonender Art und Weise sowie im bisherigen Umfang unberührt. Dies gilt nicht für das Klettern an Massivwänden und soweit gesetzliche Vorschriften oder Festsetzungen in Rechtsvorschriften entgegenstehen. Als Klettergipfel gelten freistehende Felsen von mindestens 10 m Höhe, die nur durch Kletterei, Überfall oder Sprung von benachbarten Felsgebilden zu besteigen sind.

(3) Abweichend von § 30 Abs. 2 BNatSchG gelten die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG vorbehaltlich der Regelung in § 34 BNatSchG nicht für den Fall, dass auf technischen Anlagen der öffentlichen Wasserwirtschaft, Energieleitungstrassen des Übertragungs- und Verteilungsnetzes, Deponien oder auf durch den öffentlichen Verkehr zulässigerweise genutzten Anlagen ein besonders geschütztes Biotop entstanden ist.

(4) Werden Handlungen im Sinne von § 30 Abs. 2 BNatSchG ohne die erforderliche Zulassung einer Ausnahme begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind Kompensationsmaßnahmen im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG anzuordnen.

(5) Abweichend von § 30 Abs. 6 BNatSchG gilt bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von zehn Jahren. Diese Frist kann bei Zulassung der bergbaulichen Maßnahme auf maximal 20 Jahre verlängert werden, wenn die Art des Abbauvorhabens längere Unterbrechungen erforderlich machen kann.

(6) Die Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 BNatSchG vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene. Das Einvernehmen der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Dient der Eingriff der unverzüglichen Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen hervorgerufen wurden, kann die für die Entscheidung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG zuständige Behörde die Naturschutzbehörde auffordern, innerhalb von zwei Wochen das Einvernehmen zu erklären; in diesen Fällen gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei Wochen verweigert wird.

(7) Die Naturschutzbehörden führen Verzeichnisse der ihnen bekannten besonders geschützten Biotope. Über Eintragungen werden die Gemeinden, die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie, soweit bekannt, die sonstigen Nutzungsberechtigten unter Hinweis auf die Verbote des § 30 Abs. 2 BNatSchG schriftlich informiert. Bei mehr als fünf Betroffenen kann in der Gemeinde eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. § 13 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.