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§ 21 SaatG
Saatgutverkehrsgesetz 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Saatgutordnung → Unterabschnitt 5 – Kennzeichnung, Verpackung

Titel: Saatgutverkehrsgesetz 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SaatG
Gliederungs-Nr.: 7822-6
Normtyp: Gesetz

§ 21 SaatG – Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut

(1) Saatgut darf nur in Packungen oder Behältnissen eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Rechtsverordnungen nach § 22 verpackt und gekennzeichnet sind. Bei Rebe stehen Bündel den Packungen gleich.

(2) An oder auf den Packungen oder Behältnissen sind anzugeben

  1. 1.
    die Art,
  2. 2.
    die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut,
  3. 3.
    die Kategorie,
  4. 4.
    bei Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Standardpflanzgut die Anerkennungsnummer, bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,
  5. 5.
    im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ein deutlicher Hinweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung.