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§ 21 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Auskunftsrecht

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 SVerfSchG – Auskunft an Betroffene

(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt Betroffenen über zu ihrer Person gespeicherte Daten sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung auf Antrag unentgeltlich Auskunft. Von der Auskunft können Angaben über die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen ausgenommen werden. Über personenbezogene Daten in Akten, die nicht zur Person des Betroffenen geführt werden, ist nur Auskunft zu erteilen, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das Auskunftsrecht des Antragstellers gegenüber den öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten muss.

(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Antragsteller auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen. Stellt die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall fest, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, darf das Auskunftsrecht nur von dem Landesbeauftragten persönlich ausgeübt werden. Mitteilungen des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an den Antragsteller dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern es nicht einer weiter gehenden Auskunft zustimmt.