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§ 21 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Organisation der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 SKHG – Arzneimittelkommission

(1) Jedes Krankenhaus bildet eine Arzneimittelkommission. Krankenhäuser eines Trägers oder räumlich benachbarte Krankenhäuser können auch eine gemeinsame krankenhausübergreifende Arzneimittelkommission bilden. Die Leitung der Arzneimittelkommission obliegt einer Krankenhausapothekerin oder einem Krankenhausapotheker bzw. einer in Arzneimittelfragen besonders erfahrenen Krankenhausärztin oder einem entsprechenden Krankenhausarzt.

(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Erstellung und Fortschreibung einer Liste der im Krankenhaus zu verwendenden Arzneimittel unter besonderer Berücksichtigung der Arzneimittelsicherheit, der Aufgabenstellung des Krankenhauses und des Gebots der Wirtschaftlichkeit,

  2. 2.

    die Erfassung von Arzneimittelrisiken, insbesondere von Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und Gegenanzeigen sowie die Meldung an die Arzneimittelkommission der Kammern der Heilberufe und

  3. 3.

    die Beratung der Ärztinnen und Ärzte in Fragen der Arzneimitteltherapie.

(3) Die von der Arzneimittelkommission erstellte Arzneimittelliste ist von den Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzten bei der Arzneimitteltherapie zu berücksichtigen.