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§ 21 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 3. Titel – Mittlerer Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 SH.LVO – Aufstieg in den mittleren Dienst (1)

(1) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes können nach der Anstellung auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 zum Aufstieg in die Laufbahn des mittleren Dienstes ihrer Fachrichtung zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung soll nach Inhalt, Gestaltung und Dauer dem Vorbereitungsdienst für die betreffende Laufbahn entsprechen. Sie kann insoweit abgekürzt werden, als die Beamtinnen oder Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse für die neue Laufbahn erworben haben.

(3) Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften des mittleren Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 10 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).