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§ 21 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Katastrophenschutz

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 SBKG – Bewältigung von außergewöhnlichen Einsatzlagen, Großschadenslagen und Katastrophen

(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Bewältigung der Großschadenslage oder der Katastrophe notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest, soweit nur ihr Bereich von der Katastrophe betroffen ist. Im Übrigen trifft diese Feststellung die oberste Katastrophenschutzbehörde. Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.

(3) Die fachlich zuständige Behörde stellt im Einvernehmen mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde Eintritt und Ende einer außergewöhnlichen Einsatzlage fest.

(4) Wenn anzunehmen ist, dass eine Großschadenslage oder eine Katastrophe vorliegt oder bevorsteht, sind die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes verpflichtet, auch ohne Aufforderung Hilfe zu leisten und alle Vorbereitungen für ihren weiteren Einsatz zu treffen. Sie versichern sich unverzüglich des Einvernehmens oder des Auftrags der jeweils zuständigen Katastrophenschutzbehörde.