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§ 21 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Notfall- und Krankentransport → Zweiter Abschnitt – Krankenkraftwagen

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 RettDG – Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge

(1) Für den Notfall- und Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen.

(2) Krankenkraftwagen (Notarzt-, Rettungs-, Intensivtransport-, Notfallkranken- oder Krankentransportwagen) sind Kraftfahrzeuge, die für Notfall- und Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Notarztwagen sind Rettungswagen, die zusätzlich mit einem Notarzt (§ 22 Abs. 5) besetzt sind. Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Personenkraftwagen mit spezieller Ausstattung zum Transport des Notarztes und der medizinisch-technischen Ausrüstung an den Einsatzort. Intensivtransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den Transport intensivüberwachungspflichtiger und intensivbehandlungsbedürftiger Patienten besonders eingerichtet und mit ärztlichem und nichtärztlichem Personal besetzt sind.

(3) Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Hierzu zählt auch die Ausstattung mit zeitgemäßen Kommunikations- und Navigationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Ablesbarkeit der elektronischen Gesundheitskarte.

(4) Im Ausland zum Straßenverkehr zugelassene Rettungsmittel stehen im grenzüberschreitenden Einsatz im Inland zum Straßenverkehr zugelassenen Rettungsmitteln gleich.