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§ 21 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER ABSCHNITT – Genehmigungsverfahren

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 RDG – Rücknahme und Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 16 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 16 nicht mehr gegeben sind. Die Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung der Genehmigungsbehörde

  1. 1.

    die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder

  2. 2.

    den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn

  1. 1.

    gegen Auflagen verstoßen wird,

  2. 2.

    der Unternehmer die ihm obliegenden arbeitsschutzrechtlichen, sozialrechtlichen oder steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten.