Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
DRITTER ABSCHNITT – Genehmigungsverfahren
§ 21 RDG – Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 16 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 16 nicht mehr gegeben sind. Die Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung der Genehmigungsbehörde
- 1.
die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
- 2.
den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.
(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn
- 1.
gegen Auflagen verstoßen wird,
- 2.
der Unternehmer die ihm obliegenden arbeitsschutzrechtlichen, sozialrechtlichen oder steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten.