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§ 21 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Die Wirtschaft der Anstalt

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 RBG – Jahresabschluss und Rechnungsprüfung (1)

(1) Die Intendantin oder der Intendant oder die Intendantin (2) hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Anstalt einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen es unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.

(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung durch einen vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen beauftragten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.

(3)  Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsberichte werden von der Intendantin oder dem Intendanten dem Senat und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen übermittelt.

(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Intendantin oder der Intendant nach näherer Bestimmung der Satzung eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts. Sie werden auch auf den Internetseiten der Anstalt veröffentlicht.

(5) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Anstalt richtet sich nach § 105 Abs. 1 Satz 1 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen; keine Anwendung finden § 108 und § 109 Abs. 3 Satz 3 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 Abs. 1 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen die Haushalts- und Wirtschaftsführung.

(6) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 92 der Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen Radio Bremen unmittelbar oder mittelbar oder zusammen mit sonstigen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof vorsieht. Radio Bremen ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. Weitergehende Anforderungen aus dem Rundfunkstaatsvertrag bleiben unberührt.

(7) Über die Mitteilungspflichten aus dem Rundfunkstaatsvertrag hinaus teilt der Rechnungshof das wesentliche Ergebnis seiner Prüfung dem Rundfunkrat mit. Dabei achtet der Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betrieb oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.

(8) Radio Bremen veröffentlicht im Geschäftsbericht sämtliche für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Vergütungen und Leistungen der Intendantin oder des Intendanten und der vom Rundfunkrat gewählten Direktorinnen und Direktoren unter Nennung des Namens.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).
(2) Red. Anm.:
Die Darstellung entspricht der amtlichen Vorlage.