Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PSchG
Gliederungs-Nr.: 2207
Normtyp: Gesetz

§ 21 PSchG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. a)

    eine Unterrichtseinrichtung unter einer Bezeichnung betreibt, die gegen die § 2 Abs. 2, §§ 9, 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 16 verstößt,

  2. b)

    eine Ersatzschule betreibt, ohne zuvor die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 erhalten zu haben,

  3. c)

    seiner Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 2 nicht nachkommt,

  4. d)

    eine Schule in freier Trägerschaft betreibt, leitet oder an einer solchen Schule unterrichtet, obwohl ihm dies von der oberen Schulaufsichtsbehörde untersagt ist,

  5. e)

    eine Ersatzschule, eine Ergänzungsschule oder eine freie Unterrichtseinrichtung mit dem Zusatz oder der Bezeichnung "staatlich anerkannt" betreibt, obwohl eine staatliche Anerkennung nicht verliehen wurde. Dies gilt auch für sonstige Bezeichnungen und Zusätze, insbesondere für die Bezeichnung und den Zusatz "anerkannt", soweit diese geeignet sind, eine Verwechslung mit einer staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 hervorzurufen,

  6. f)

    die nach § 115 des Schulgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnung die für die amtliche Schulstatistik notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder die amtlichen Erhebungsunterlagen nicht oder nicht fristgerecht an die zuständige Stelle übersendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.