§ 21 OBG
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Landesrecht Brandenburg
Teil II – Befugnisse der Ordnungsbehörden → Abschnitt 1 – Ordnungsverfügungen
§ 21 OBG – Fortfall der Voraussetzungen
Fallen die Voraussetzungen einer Ordnungsverfügung, die fortdauernde Wirkung ausübt, fort, so kann der Betroffene verlangen, dass die Verfügung aufgehoben wird. Die Ablehnung der Aufhebung gilt als Ordnungsverfügung.