Gesetze

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§ 21 Nds. AGBGB
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Grundstücksrecht

Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AGBGB
Gliederungs-Nr.: 40100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 21 Nds. AGBGB – Kündigungsrecht bei Grundpfandrechten

Bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur soweit ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer nach zwanzig Jahren mit einer Frist von sechs Monaten kündigen kann.