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§ 21 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 NatSchG Bln – Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft (zu § 22 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Erklärung nach § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zum Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erfolgt durch Rechtsverordnung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglieds des Senats. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 können abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmte Handlungen von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 enthalten auch die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ordnungswidrigkeitentatbestände.

(2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann von den in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 enthaltenen Geboten und Verboten für Zwecke der Forschung, Lehre oder Bildung Ausnahmen zulassen, sofern und soweit der Schutzzweck einer Ausnahme nicht entgegensteht.

(3) Die einstweilige Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch Rechtsverordnung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglieds des Senats. Bei Einzelgrundstücken kann die Sicherstellung auch durch Verwaltungsakt der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erfolgen.

(4) Naturparke, Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Landschaftsschutzgebiete sind kenntlich zu machen. Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile sind zu kennzeichnen, soweit dies zweckmäßig ist.

(5) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal" und "Geschützter Landschaftsbestandteil" sowie die nach Absatz 4 bestimmten Kennzeichnungen dürfen nur für die nach § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit Absatz 1 geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht verwendet werden.