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§ 21 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes → 2. Abschnitt – Kraftfahrzeuge

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 21 NRettDG – Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes

(1) § 3 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Nr. 4 Buchst. b, Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 5, § 19, § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 54a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), gelten entsprechend, soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes keine anderen Regelungen vorsehen.

(2) Im Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind über den nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Nr. 4 Buchst. b des Personenbeförderungsgesetzes gebotenen Inhalt hinaus anzugeben

  1. 1.

    Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Wohnort einer für die Führung der Geschäfte bestellten Person,

  2. 2.

    der Standort des Fahrzeuges,

  3. 3.

    der Betriebsbereich, für den die Genehmigung beantragt wird.