§ 21 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Abschnitt – Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen
§ 21 NKatSG – Zentrale Leitung
(1) Die zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung obliegt der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der unteren Katastrophenschutzbehörde.
(2) 1Der Stab ist bei Feststellung des Katastrophenfalles in der durch Art und Ausmaß der Katastrophe gebotenen Stärke und Besetzung einzuberufen. 2Er kann vorher einberufen werden.