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§ 21 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 21 NFAG – Zahlungsverkehr

(1) 1Leistungen nach diesem Gesetz sind in acht Teilbeträgen jeweils am 20. Januar, 20. März, 20. April, 20. Juni, 20. Juli, 20. September, 20. Oktober und 20. Dezember zu zahlen. 2Dies gilt nicht für Bedarfszuweisungen.

(2) Die Landkreise können bestimmen, dass die Leistungen der Gemeinden oder Samtgemeinden nach § 15 entweder mit einem Zwölftel des Jahresbetrages am 20. jeden Monats oder mit einem Viertel des Jahresbetrages am 20. Februar, 20. Mai, 20. August und 20. November fällig werden.

(3) 1Werden die Leistungen nach § 15 nicht rechtzeitig entrichtet, so kann der Landkreis einen Säumniszuschlag fordern, sofern er nicht mit einer gesetzlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber der Gemeinde im Rückstand ist. 2Die Vorschriften für die Erhebung von Säumniszuschlägen bei rückständigen Gemeindesteuern gelten entsprechend.

(4) 1Bis zur Festsetzung der Leistungen nach diesem Gesetz für das laufende Haushaltsjahr sind Abschlagszahlungen in Höhe der im vergangenen Haushaltsjahr zuletzt gezahlten Teilbeträge zu leisten. 2Dies gilt nicht für Bedarfszuweisungen.

(5) 1Forderungen aus diesem Gesetz können auch mit anderen öffentlich-rechtlichen Forderungen aufgerechnet werden. 2Die Landkreise können öffentlich-rechtliche Forderungen gegen ihre Gemeinden oder Samtgemeinden auch mit Forderungen verrechnen, die die Gemeinden oder Samtgemeinden aus diesem Gesetz gegen das Land haben. 3Das Land verrechnet die sich aus der Umlage nach § 14c Abs. 1 Satz 2 ergebenden Forderungen sowie die sich aus der Festsetzung der Finanzausgleichsumlage (§ 16) ergebenden Zahlungen mit den Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz.