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§ 21 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Landesrecht Saarland

Abschnitt IV – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 MinG – Durchführung und Zuständigkeit

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung setzt die Amtsbezüge fest. Ihr obliegt ferner die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge. Die Landesregierung kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf andere Stellen übertragen.