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§ 21 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 LjagdG M-V – Abschussregelung (zu §§ 21 und 27 BJagdG)

(1) Für jede Schalenwildart mit Ausnahme von Schwarzwild ist ein jährlicher Abschussplan zu erstellen. Dieser ist der Jagdbehörde vom Jagdausübungsberechtigten getrennt nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen auf einem durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebenen Formblatt vorzulegen. Für Rehwild ist der Abschussplan anzuzeigen. Der Termin für die Vorlage der Abschusspläne wird von der Jagdbehörde bestimmt.

(2) Der Pächter eines Jagdbezirkes stellt für die Vorlage der Abschusspläne das Einvernehmen mit dem Verpächter her.

(3) Die Abschusspläne werden, ausgenommen für Rehwild, durch die Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat bestätigt oder festgesetzt.

(4) Die Hegegemeinschaft (§ 10) beschließt für die von ihr bewirtschafteten Wildarten jeweils einen Gesamtabschussplan, der mit Gruppen- und Einzelabschussplänen für alle Jagdbezirke ihres räumlichen Wirkungsbereiches untersetzt ist, und legt diesen der Jagdbehörde, bei Staatsforsten zusätzlich der obersten Jagdbehörde, vor. Die Beschlussfassung über diesen Abschussplan erfolgt in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, zu der die Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaften und die Eigenjagdbesitzer der Jagdbezirke, die zur Hegegemeinschaft gehören, zu laden sind. Über die Mitgliederversammlung und deren Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die zugleich mit dem Abschussplan nach Satz 1 der Jagdbehörde vorzulegen ist.

(5) Beruht ein Einzelabschussplan nach Absatz 1 auf einem Gruppenabschussplan, so gilt die in dem Einzelabschussplan ausgewiesene Stückzahl für die gesamte Gruppe. Sobald die Gruppe die in einem Einzelabschussplan ausgewiesenen Stücke erlegt hat, erlischt für diese Stücke der Einzelabschussplan.

(6) Die Jagdbehörde kann gegenüber Jagdausübungsberechtigten zur Vermeidung oder Verminderung von Wildschäden Mindestabschüsse für Schwarzwild festsetzen.

(7) Im Falle einer kreisübergreifenden Hegegemeinschaft können die betroffenen Jagdbehörden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine Jagdbehörde die Abschussplanbestätigung oder -festsetzung für alle Jagdbezirke übernimmt, die im Gebiet der Hegegemeinschaft liegen. § 165 der Kommunalverfassung gilt entsprechend.

(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss des Wildes, der erlegten Hunde und Katzen sowie über das Fallwild eine Streckenliste auf einem vorgeschriebenen Formblatt zu führen. Jeder Abschuss und das Fallwild sind innerhalb einer Woche in diese Liste einzutragen. Die Streckenliste, bei männlichem Schalenwild auch die Trophäe und der dazugehörige Unterkiefer, ist der Jagdbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bis zum 10. April jeden Jahres ist der Jagdbehörde die Strecke des vorangegangenen Jagdjahres auf einem durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebenen Formblatt anzuzeigen.

(9) Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte einen Abschussplan nach Absatz 1 oder die Mindestabschüsse nach Absatz 6 nicht, so kann ihn die Jagdbehörde hierzu mit ordnungsbehördlichen Mitteln anhalten.

(10) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jeder Abschuss von Schalenwild bei ihr, der Hegegemeinschaft oder der Landesjägerschaft anzuzeigen oder körperlich nachzuweisen ist.

(11) Den Abschuss in den Eigenjagdbezirken des Bundes, des Landes und der Landesforstanstalt regelt die oberste Jagdbehörde mit dem Ziel, ökologisch sowie land-, forst- und fischereiwirtschaftlich verträgliche Wildbestände zu sichern.

(12) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, eine Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes (Wildbewirtschaftungsrichtlinie) zu erlassen.