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§ 21 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalentwicklung, Ausbildung, Qualifizierung

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 LfbG – Verwaltungsakademie

(1) Die Verwaltungsakademie Berlin hat insbesondere die Aufgabe, die Beamtinnen und Beamten dienstlich und fachwissenschaftlich zu qualifizieren und erworbene Kompetenzen anzuerkennen. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1. Die Verwaltungsakademie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und untersteht der Staatsaufsicht der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung, soweit sich aus der Ordnung der Verwaltungsakademie nichts anderes ergibt.

(2) Die Ordnung der Verwaltungsakademie erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. In der Ordnung werden insbesondere Bestimmungen getroffen über

  1. 1.

    die Organe und Beiräte der Verwaltungsakademie,

  2. 2.

    den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen.

Der Verwaltungsakademie können vom Senat weitere Bildungsaufgaben übertragen werden.

(3) Die Verwaltungsakademie kann im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde das Verfahren sowie die Anforderungen für die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung regeln; diese Regelungen bedürfen der Bestätigung durch die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung.

(4) Die Prüfung der Rechnung (§ 109 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung) ist vom Rechnungshof vorzunehmen.