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§ 21 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 3 – Wahlscheine

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 LWO – Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

  1. 1.

    er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfristen nach § 14 Abs. 8 oder § 18 Abs. 1 versäumt hat,

  2. 2.

    sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 14 Abs. 8 oder § 18 Abs. 1 entstanden ist,

  3. 3.

    sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren vom Kreiswahlleiter festgestellt worden ist (§ 18) und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeinde zur Kenntnis gelangt ist.