§ 21 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Vorbereitung der Abstimmungen → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis
§ 21 LWO – Abschluss des Wählerverzeichnisses
(1) Die Gemeinde schließt das Wählerverzeichnis spätestens am Tag vor der Abstimmung, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Abstimmung ab. Sie stellt dabei die Zahl der Stimmberechtigten des Stimmbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 2 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist beim Abschluss eines gemeinsamen Wählerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten für jede Abstimmung gesondert festzustellen.