Gesetze

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§ 21 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

III. – Wahlsystem und Wahlvorbereitung

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 21 LWG – Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge

Die Kreiswahlvorschläge sind spätestens am 69. Tage vor dem Wahltage bis 18 Uhr schriftlich bei dem Kreiswahlleiter, die Landeslisten bis zu dem gleichen Zeitpunkt bei dem Landeswahlleiter einzureichen.