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§ 21 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Wahlvorbereitung

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LWG – Rücknahme und Änderung eingereichter Wahlvorschläge

(1) 1Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. 2Wahlvorschläge nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 Satz 4 können auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden.

(2) Bis zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Zeitpunkt kann ein Wahlvorschlag durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson geändert werden.

(3) 1Nach dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Zeitpunkt können Wahlvorschläge nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur, wenn ein Bewerber verstorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat, geändert werden. 2Das Verfahren nach § 19 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 Satz 4 bedarf es nicht. 3Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.

(4) Erklärungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind gegenüber dem Wahlleiter schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden.