§ 21 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
II. Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 21 LVwVG – Vollstreckungsauftrag
Der Vollstreckungsbeamte wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch einen in schriftlicher oder elektronischer Form erteilten Vollstreckungsauftrag zur Vollstreckung ermächtigt. Die Ermächtigung erstreckt sich auch darauf, Zahlungen oder sonstige Leistungen des Vollstreckungsschuldners in Empfang zu nehmen und über das Empfangene wirksam zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 24a zu treffen. Der Vollstreckungsauftrag ist vorzuzeigen.