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§ 21 LVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Informationsübermittlung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 LVerfSchG – Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag mindestens einmal jährlich über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1.

(2) Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit einschließlich der Medien über Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde ist die Übermittlung von personenbezogenen Informationen nur zulässig, wenn es zu einer sachgemäßen Information erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(3) Die Veröffentlichung im Internet ist zulässig.