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§ 21 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 3 – Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 LVO LSA – Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet den unmittelbaren Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten, ist auf Antrag als Laufbahnbefähigung, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn

  1. 1.

    die Laufbahnaufgaben, die die Antragstellerin oder der Antragsteller auf der Grundlage der Anerkennung im öffentlichen Dienst ausüben möchte, denen des Berufes, für den sie oder er in ihrem oder seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, vergleichbar sind,

  2. 2.

    die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise (Qualifikationsnachweise) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,

  3. 3.

    die Qualifikationsnachweise im Vergleich zu dem für die Laufbahnbefähigung geforderten Schulabschluss oder Berufsabschluss kein Defizit im Sinne des § 22 Abs. 2 aufweisen, trotz eines solchen Defizits die Anerkennung nach § 22 Abs. 1 nicht von Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht wird oder ein solches Defizit durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen wurde und

  4. 4.

    die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis ungeeignet ist.

Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme und Ausübung durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.

(2) Auf Antrag wird eine Berufsqualifikation als beschränkte Laufbahnbefähigung (partieller Zugang) anerkannt, wenn

  1. 1.

    die antragstellende Person im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkungen qualifiziert ist, die Berufstätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,

  2. 2.

    die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem vollständigen Durchlaufen der Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und

  3. 3.

    sich die Berufstätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt.

Eine Anerkennung als beschränkte Laufbahnbefähigung gewährt den Zugang zu dem der Berufsqualifikation entsprechenden Teil der Aufgabengebiete und Ämter einer Laufbahn. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls dies rechtfertigen und die Verweigerung geeignet ist, das verfolgte Ziel des Gemeinwohls zu erreichen, und sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, ein Jahr innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Qualifikationsnachweis bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Eine einjährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der vorgelegte Qualifikationsnachweis eine reglementierte Ausbildung gemäß eines der Qualifikationsniveaus des Artikels 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.

(4) Ein Qualifikationsnachweis im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG ist einem Qualifikationsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt. Einem Qualifikationsnachweis nach Absatz 1 ist ebenfalls jeder in einem Drittstaat ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

(5) Die Anerkennung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach den Absätzen 1 und 2 kann verweigert werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht über einen Qualifikationsnachweis verfügt, der mindestens nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.