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§ 21 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Richter- und Staatsanwaltsvertretungen → Kapitel 1 – Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 21 LRiStaG – Beschlussfassung

(1) Die Beschlüsse der Richtervertretung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder sich bei einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Die Richtervertretung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist oder sich an der Beschlussfassung im Umlaufverfahren beteiligt. Bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe erhalten. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Mitglieder der Richtervertretung, die gemäß § 51 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1.

(4) Die Richtervertretung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung enthält Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Beschlussfassung. Die Richtervertretung kann in der Geschäftsordnung weitere Regelungen treffen. Sie bringt die Geschäftsordnung der Dienststelle zur Kenntnis.