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§ 21 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Nebentätigkeiten

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 21 LRiG – Abgeordnete Richter

(1) 1Für Richter, die an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind, gelten für die Dauer der Abordnung neben den entsprechend anzuwendenden §§ 40 und 41 des Deutschen Richtergesetzes die Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten. 2Über Genehmigungen oder Anzeigen von oder Heranziehungen zu Nebentätigkeiten ist die oberste Dienstbehörde durch die dafür zuständige Behörde zu unterrichten.

(2) 1Nebentätigkeiten dürfen nach Beendigung der Abordnung nicht mehr ausgeübt werden, wenn sie nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit dem Richteramt unvereinbar sind. 2Eine Heranziehung nach § 74 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes zu einer Nebentätigkeit ist zum Beendigungszeitpunkt der Abordnung durch die oberste Dienstbehörde zu widerrufen. 3Der Richter hat die Nebentätigkeit bis zum Ende der Abordnung abzuwickeln.