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§ 21 LOG
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesrecht Saarland

IV. – Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Landesorganisationsgesetz (LOG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 LOG – Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.