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§ 21 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Artenschutz → Abschnitt 1 – Allgemeiner Artenschutz

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LNatSchG – Tiergehege (Ergänzung zu § 43 BNatSchG)

(1) Eine Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist an die untere Naturschutzbehörde zu richten. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Gehege, die

  1. 1.

    unter staatlicher Aufsicht stehen,

  2. 2.

    eine Grundfläche von insgesamt 500 m2 nicht überschreiten,

  3. 3.

    zur Auswilderung von dem Jagdrecht unterliegende Tierarten dienen,

  4. 4.

    der Haltung von bis zu zehn Greifvögeln dienen, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und die Person, die das Gehege betreibt, einen gültigen Falknerjagdschein besitzt, oder

  5. 5.

    als Netzgehege von Zucht- und Speisefischen dienen.

(2) Werden der zuständigen Naturschutzbehörde Verstöße gegen die Anforderungen nach § 43 Abs. 2 des BNatSchG bekannt, so kann sie im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 20. April 2005 (GVBl. S. 146, BS 7833-1) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde die erforderlichen Anordnungen nach § 43 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BNatSchG treffen. Sie kann in diesem Falle auch anordnen, dass ein Tiergehege zukünftig der Anzeigepflicht nach § 43 Abs.1 BNatSchG unterliegt.

(3) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.