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§ 21 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Übertragungskapazitäten

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 21 LMedienG – Pflichten für Anlagenbetreiber

(1) Anlagenbetreiber, mit deren Anlagen 250 oder mehr Wohneinheiten mit Rundfunk oder Telemedien versorgt werden, haben die im Land Baden-Württemberg insoweit genutzten oder zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten der Landesanstalt unter Angabe von Ort und Art der Anlage, ihrer Kapazität und Belegung sowie der Anzahl der versorgten Wohneinheiten anzuzeigen. Für Änderungen der Anzahl der versorgten Wohneinheiten genügt die halbjährliche Mitteilung, gerechnet ab der ersten Anzeige.

(2) Auf Aufforderung der Landesanstalt haben Anlagenbetreiber gemäß § 18 Absatz 1 und 2 ausgewiesene Übertragungskapazitäten bereitzustellen.

(3) Soweit Rundfunkangeboten nach § 20 Absatz 2 und 3 terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen sind, haben Anlagenbetreiber diese Angebote unentgeltlich in Kabelanlagen einzuspeisen.

(4) Für Anlagenbetreiber nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des § 83 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages über die Gestaltung und Offenlegung von Entgelten und Tarifen für Rundfunkprogramme und Telemedien entsprechend.