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§ 21 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Gesundheitswesen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 LKatSG – Zusammenarbeit im Gesundheitswesen

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat mit den Krankenhäusern, Apotheken und berufsständischen Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte, der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Apothekerinnen und Apotheker, der Tierärztinnen und Tierärzte sowie den Berufsverbänden des Pflege- und des medizinisch-technischen Personals aus ihrem Bezirk zusammenzuarbeiten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen und ihr Personal sind, soweit erforderlich, mit ihren Aufgaben in die Katastrophenschutzpläne aufzunehmen.