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§ 21 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Teil – Katastrophenbekämpfung → 1. Abschnitt – Leitung der Katastrophenbekämpfung

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 21 LKatSG – Einsatz

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes und der sonstigen für den Katastrophenschutz verfügbaren Kräfte anordnen, soweit diese in ihrem Bezirk ihren Standort haben oder sie für diese nach einer in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Verwaltungsvorschrift zuständig ist. Über einen solchen Einsatz unterrichtet sie unverzüglich die zuständige höhere Katastrophenschutzbehörde. Reichen die eigenen Kräfte nicht aus, fordert die untere Katastrophenschutzbehörde bei der zuständigen höheren Katastrophenschutzbehörde die erforderlichen weiteren Kräfte an. In Eilfällen kann die untere Katastrophenschutzbehörde Kräfte der benachbarten unteren Katastrophenschutzbehörden direkt anfordern und informiert hierüber unverzüglich die zuständige höhere Katastrophenschutzbehörde. Die nach Satz 4 eingesetzten Kräfte unterstehen der Weisungsgewalt der anfordernden unteren Katastrophenschutzbehörde.

(2) Die höhere Katastrophenschutzbehörde kann in ihrem Bezirk den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes und der sonstigen für den Katastrophenschutz verfügbaren Kräfte außerhalb des Stadt- oder Landkreises, in dem diese ihren Standort haben, anordnen. Sie bestimmt dabei zugleich, wem die Kräfte unterstellt werden. Reichen die Kräfte im Bezirk nicht aus, fordert die höhere Katastrophenschutzbehörde bei der obersten Katastrophenschutzbehörde die erforderlichen weiteren Kräfte an.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann landesweit den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes und der sonstigen für den Katastrophenschutz verfügbaren Kräfte anordnen. Sie bestimmt dabei zugleich, wem die Kräfte unterstellt werden.

(4) Einsätze von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes und der sonstigen für den Katastrophenschutz verfügbaren Kräfte außerhalb des Landes oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ordnet die oberste Katastrophenschutzbehörde an. Für diese Fälle gilt dieses Gesetz auch dann, wenn kein Katastrophenalarm oder Katastrophenvoralarm besteht.