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§ 21 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LJagdG – Erlöschen des Jagdpachtvertrages
(zu § 13 BJagdG)

Ist die Gültigkeit eines Jagdscheines abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag im Falle des § 13 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes nur dann, wenn der Pächter innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist keinen Jahresjagdschein beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.