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§ 21 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LJagdG – Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
(zu §§ 23, 25 Bundesjagdgesetz)

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,

  1. 1.

    Personen anzuhalten, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Waffen im Sinne des Waffengesetzes, Jagd- und Fanggeräte, zur Jagd abgerichtete Tiere abzunehmen sowie ihre Identität festzustellen;

  2. 2.

    wildernde Hunde und Katzen zu töten. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der sie führenden Person sichtbar Wild verfolgen oder reißen und Katzen, die im Jagdbezirk weiter als 200 m vom nächsten Hause angetroffen werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Hirten-, Jagd-, Blinden-, Behindertenbegleit-, Such-, Rettungs- und Diensthunde, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von den Berechtigten bestimmungsgemäß eingesetzt werden, auch wenn sie sich dabei vorübergehend der Einwirkung der sie führenden Person entzogen haben.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten können Inhaberinnen und Inhabern einer schriftlichen Jagderlaubnis die Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 gestatten. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.