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§ 21 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 3. Abschnitt – Vorläufige Maßnahmen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 21 LDG – Vorläufige, nicht amtsgemäße Verwendung

Ab Einleitung des Disziplinarverfahrens kann die Disziplinarbehörde dem Beamten vorläufig eine in Bezug auf sein Amt geringerwertige Tätigkeit übertragen, wenn er voraussichtlich zurückgestuft wird und eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann. Die Tätigkeit hat mindestens dem Amt zu entsprechen, in das der Beamte voraussichtlich zurückgestuft wird. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.