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§ 21 LBesG NRW
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Grundsätze

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 21 LBesG NRW – Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes

(1) Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, ist abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel aus einem Beamtenverhältnis in ein Richterverhältnis oder bei einem Wechsel aus einem Richterverhältnis in ein Beamtenverhältnis. Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Amtszulagen und die Strukturzulage auch dann, wenn eine andere Funktion übertragen worden ist.

(2) Absatz 1 gilt bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit. Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wurde oder die Verringerung der in Absatz 1 genannten Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird und das neue Grundgehalt geringer ist als das, das bis zur Zurruhesetzung bezogen wurde. Entsprechendes gilt für Amtszulagen und die Strukturzulage.