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§ 21 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Grundsätze

Titel: Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesGBW
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 21 LBesGBW – Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

(1) Das Grundgehalt des Beamten oder Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet oder noch nicht in einer Landesbesoldungsordnung enthalten, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Die Einweisung bedarf in den Fällen, in denen das Amt in einer Landesbesoldungsordnung noch nicht enthalten ist, des Einvernehmens des Finanzministeriums, bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zudem der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. In den Fällen des § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamts. Ist dem Richter noch kein Amt verliehen worden, bestimmt sich sein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe R 1.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, nach der Schülerzahl einer Schule oder nach der Anzahl der Studierenden an einer Hochschule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.